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Streckensperrung auf der Nordhelle L707 war rechtswidrig
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Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2018 jetzt zurückgewiesen.

Die Teilstrecke der Landesstraße L 707 zwischen Herscheid-Reblin und Meinerzhagen war für Motorradfahrer gesperrt worden.

Das Verkehrverbot für Motorräder ist rechtswidrig und der Ermessenspielraum der Behörde war fehlerhaft angewandt worden.

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Die Verwaltung vom Kreis hatte für Motorräder vom 1. April bis zum 30. September eine Streckensperrung angeordnet. Als Gründe wurden Lärmbelästigung und Schutz der Bevölkerung angewandt.

Das Oberverwaltungsgericht ist anderer Meinung

Ein Verbot ist nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2019 – 8 B 821/18

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